Vorzeitige Einschulung

Die rechtlichen Grundlagen zur vorzeitigen Einschulung sind das Volksschulgesetz und die Volksschulverordnung:

  • § 3 Abs. 2, S. 1§  des Volksschulgesetzes (VSG)
    Kinder, die bis zum 30. April eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
  • § 3 Abs. 1 lit. a  der Volksschulverordnung (VSV)
    Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege:
    a. den vorzeitigen Eintritt in die Kindergartenstufe auf Beginn des nächsten Schuljahres bewilligen, wenn das Kind bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr vollendet hat.

Grundstufe

Die Gemeinde Sternenberg nimmt seit 2006 am Grundstufenversuch teil. D.h. der Kindergarten und die erste Klasse werden gemeinsam geführt.

Der Regierungsrat hat beschlossen, dass der Schulversuch Grundstufe um 3 Jahre – bis Ende SJ 2011/12 – verlängert wird. D.h. für Sternenberg, dass eine entsprechende Vereinbarung zur Verlängerung des Schulversuchs vorbereitet wird.

Primarstufe

Seit dem Schuljahr 2007/2008 wird in Sternenberg nur noch eine Abteilung geführt. Dadurch bietet sich die Möglichkeit, vielfältige Formen der Zusammenarbeit zu leben.

Oberstufe
Die Schule Sternenberg führt keine eigene Oberstufe. Die Eltern und Kinder können wählen, ob sie die Oberstufe in Wila oder in Bauma besuchen wollen.