Jokertage

Mit der Gewährung von Jokertagen wird den Eltern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Kinder für beschränkte Zeit (max. 2 Tage /Jahr) ohne Gesuch an die Schulpflege aus der Schule nehmen zu können.
Die Schule ist nicht verpflichtet, mit einem Kind den an Jokertagen verpassten Schulstoff in Form von Privatstunden nachzuholen, bietet aber Hand für die Aufarbeitung des Stoffes, wenn sich das Kind bzw. dessen Eltern darum bemühen.

Was sind Jokertage?
Jokertage sind Tage, an denen ein Kind ohne einen nach § 29 der neuen Volksschulverordnung bestehenden Dispensationsgrund dem Schulunterricht fernbleiben kann.

Anzahl Jokertage pro Schuljahr
Pro Schuljahr können max. 2 Tage eingezogen werden. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen.

Voranmeldung
Die Klassenlehrperson ist spätestens eine Woche vorher schriftlich über das beabsichtigte Beziehen eines Jokertages zu informieren, allenfalls an jenem Tag unterrichtende andere Lehrpersonen auch.

Verpasster Schulstoff
Das Nachholen des verpassten Schulstoffes liegt in der Verantwortung des Kindes bzw. dessen Eltern. Es gilt das Holprinzip.

Verpasste Prüfungen
Ob verpasste Prüfungen nachgeholt werden müssen, entscheiden die Lehrpersonen.

Kontrolle, Buchhaltung
Die bezogenen Jokertage trägt die Klassenlehrperson zur Kontrolle in der Absenzenliste ein.

Einschränkungen
An offiziellen Anlässen der Schule bzw. an wichtigen Anlässen einer Klasse dürfen in der Regel keine Jokertage beansprucht werden. Beispiele dafür sind Klassenlager, Schulreisen, Abschlusstage, Sporttage, Besuchstage.

Für welche Dispensationsgründe müssen keine Jokertage eingesetzt werden?
Weiterhin gilt, dass auf Gesuch hin unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse aus wichtigen Gründen eine zeitweise Dispensation vom Schulunterricht bewilligt werden kann.
Als wichtige Gründe gelten:

  1. Ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler.
  2. Aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler.
  3. Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art.
  4. Vorbereitung auf und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen.
  5. Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen.

Über Dispensationsgesuche bis zu zwei auf einander folgende Tage entscheidet die Klassenlehrperson, über solche für mehr als zwei Tage entscheidet die Schulpflege. Dispensierte Schülerinnen und Schüler können zu angemessener Nacharbeit verpflichtet werden.

 

::> FORMULAR Jokertag (Word)